Winterreifen sind Pflicht
Die NÜRNBERGER Versicherung beantwortet die 3 wichtigsten Fragen zum Fahren bei Eis und Schnee
Die Winterreifensaison steht an: Von Oktober bis Ostern sollten Autobesitzer ihr Fahrzeug mit schnee- und eisfester Bereifung ausstatten, um von plötzlichem Schneefall und spiegelglatten Fahrbahnen nicht „kalt erwischt“ zu werden. Trotzdem zögern viele den Wechsel auf Winterreifen möglichst lange hinaus bzw. rüsten ihr Auto überhaupt nicht um. Doch übernimmt bei einem Glatteis-Unfall mit Sommerreifen die Versicherung den Schaden? Die NÜRNBERGER Versicherung klärt auf.
Darf man im Winter mit Sommerreifen unterwegs sein?
Seit 2010 regelt in Deutschland die Straßenverkehrsordnung, dass Autofahrer bei Glatteis, Schneeglätte, Schneematsch, Eis- oder Reifglätte mit sog. Matsch- und Schnee-Reifen (M+S Reifen) unterwegs sein müssen. Das können sowohl Winter- als auch Ganzjahresreifen mit dem M+S Symbol sein. Dabei gilt eine vorgeschriebene Mindest-Profiltiefe von 1,6 mm – auch bei Sommerreifen.
Wie sehen die Konsequenzen aus, wenn ich nicht mit Winter- oder Ganzjahresreifen fahre?
Wer doch bei Schnee und Eis mit Sommerreifen fährt, riskiert ein Bußgeld von 60 EUR und 1 Punkt in der Flensburger Verkehrssünderkartei. Behindert man andere Verkehrsteilnehmer, werden sogar 80 EUR und 1 Punkt in Flensburg fällig. Wer bei winterlichen Straßenverhältnissen sein Auto mit Sommerreifen nicht bewegt, begeht auch keine Ordnungswidrigkeit.
Zahlt die Kfz-Versicherung, wenn man mit Sommerreifen einen Unfall verursacht?
Die Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt grundsätzlich berechtigte Schadenersatzansprüche des Unfallgegners, auch wenn im Winter Sommerreifen aufgezogen sind. Ist aber der geschädigte Unfallgegner seinerseits mit ungeeigneter Bereifung gefahren, haftet er unter Umständen mit – und das kann sich auf den Schadenersatz auswirken. Zu bedenken gilt: Man könnte auch selbst als Unfallgegner betroffen sein. Die Vollkaskoversicherung reguliert die Schäden am eigenen Fahrzeug. Diesen Schutz kann verlieren, wer bei winterlichen Straßenverhältnissen mit der falschen Bereifung unterwegs ist. Denn spielen bei einem Unfall ungeeignete Reifen eine Rolle, könnte dem Fahrer grob fahrlässiges Handeln vorgeworfen werden. Der Kaskoversicherer ist dann gegebenenfalls berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (nach § 81 Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz).